Unser Verein – Statuten

Unser Verein - Statuten

Jahrgängerverein 1972

Villmergen

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Statuten

I            NAME, SITZ, DAUER UND ZWECK

Art. 1      Name, Sitz und Dauer

Unter dem Namen „Jahrgängerverein 1972“ besteht mit Sitz in Villmergen auf unbestimmte Dauer ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2      Zweck

Der Verein bezweckt die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit sowie die Förderung des Kontaktes unter den Mitgliedern. Zur Erreichung dieses Zweckes kann er gesellschaftliche oder kulturelle Anlässe organisieren oder daran teilnehmen. Ziel des Vereines ist die Organisation des „Güggen“ im Jahr 2022.

II          MITGLIEDSCHAFT

Art. 3      Mitglieder

Mitglieder sind Dame und Herren des Jahrganges 1972 mit Wohnsitz in Villmergen sowie ehemalige, auswärts wohnende Klassenkameradinnen und –kameraden, welche in Villmergen die Schule mit dem Jahrgang 1972 besucht haben.

Art. 4      Neutralität bezüglich Politik und Konfession

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 5      Austritt

Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung einer Frist von 30 Tagen schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen.

Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

III         FINANZEN

Art. 6      Mitgliederbeiträge

Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Mitglieder, welche 2 Jahre keinen Beitrag leisten, werden nach einer Mahnung aus dem Verein ausgeschlossen.

Weitere Mittel des Vereins werden aus durchgeführten Veranstaltungen, durch private und öffentliche Beiträge und durch freiwillige Zuwendungen jeder Art beschafft.

Art. 7      Verwendung

Die Mitgliederbeiträge und das Vereinsvermögen allgemein werden zur Förderung und Erreichung des Vereinszweckes eingesetzt.

Art. 8      Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 9      Anspruch auf das Vereinsvermögen

Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.

IV          ORGANISATION

Art. 10     Die Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung (Vereinsversammlung)
  2. Der Vorstand
  3. Die Rechnungsrevisoren
  1. Mitgliederversammlung

Art. 11     Einberufung, Stimm- und Wahlrecht

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und umfasst sämtliche Mitglieder.

Die zeitliche Einberufung der Mitgliederversammlung liegt im Ermessen des Vorstandes, wobei mindestens alle fünf Jahre eine Mitgliederversammlung stattzufinden hat.

Art. 12     Teilnahme

Die Teilnahme ist für alle Mitglieder Ehrensache. Die Einladung erfolgt schriftlich durch Brief.

Art. 13     Beschlüsse

Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit dem absoluten Mehr der Stimmenden gefasst.

Art. 14     Befugnisse

Die Befugnisse der Mitgliederversammlung ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen.

  1. Vorstand

Art. 15     Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus:

  • Präsidentin/Präsident
  • Kassiererin/Kassier
  • 1 oder mehrere Beisitzerinnen/Beisitzer

(welchen besondere Aufgaben übertragen werden können)

Die Anzahl der Vorstandsmitglieder ist immer ungerade.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Im Uebrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art. 16     Beschlüsse

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor.

Art. 17     Befugnisse

Der Vorstand versammelt sich zur Sitzung je nach Notwendigkeit.

  1. Rechnungsrevisoren

Art. 18     Anzahl

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren zur Prüfung der Jahresrechnung. Die Rechnungsrevisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie geben der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag über die Rechnung.

V           STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG

Art. 19     Beschlüsse

Beschlüsse über die Aenderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Art. 20     Auflösung

Findet die Auflösung des Jahrgängervereins 1972 statt, ist das vorhandene Vermögen einer wohltätigen Institution zu überweisen.

VI          VERWEIS AUF GESETZLICHE BESTIMMUNGEN

Soweit in diesen Statuten keine oder keine anders lautenden Regelungen getroffen worden sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über den Verein.

VII        INKRAFTTRETEN

Diese Statuten treten durch die Genehmigung der Mitgliederversammlung sofort in Kraft.

Beschlossen an der Mitgliederversammlung vom 22. September 2007.

Villmergen, 22. September 2007