Unser Verein - Statuten
Jahrgängerverein 1972
Villmergen
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Statuten
I NAME, SITZ, DAUER UND ZWECK
Art. 1 Name, Sitz und Dauer
Unter dem Namen „Jahrgängerverein 1972“ besteht mit Sitz in Villmergen auf unbestimmte Dauer ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit sowie die Förderung des Kontaktes unter den Mitgliedern. Zur Erreichung dieses Zweckes kann er gesellschaftliche oder kulturelle Anlässe organisieren oder daran teilnehmen. Ziel des Vereines ist die Organisation des „Güggen“ im Jahr 2022.
II MITGLIEDSCHAFT
Art. 3 Mitglieder
Mitglieder sind Dame und Herren des Jahrganges 1972 mit Wohnsitz in Villmergen sowie ehemalige, auswärts wohnende Klassenkameradinnen und –kameraden, welche in Villmergen die Schule mit dem Jahrgang 1972 besucht haben.
Art. 4 Neutralität bezüglich Politik und Konfession
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 5 Austritt
Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung einer Frist von 30 Tagen schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
III FINANZEN
Art. 6 Mitgliederbeiträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Mitglieder, welche 2 Jahre keinen Beitrag leisten, werden nach einer Mahnung aus dem Verein ausgeschlossen.
Weitere Mittel des Vereins werden aus durchgeführten Veranstaltungen, durch private und öffentliche Beiträge und durch freiwillige Zuwendungen jeder Art beschafft.
Art. 7 Verwendung
Die Mitgliederbeiträge und das Vereinsvermögen allgemein werden zur Förderung und Erreichung des Vereinszweckes eingesetzt.
Art. 8 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 9 Anspruch auf das Vereinsvermögen
Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.
IV ORGANISATION
Art. 10 Die Organe des Vereins sind
- Die Mitgliederversammlung (Vereinsversammlung)
- Der Vorstand
- Die Rechnungsrevisoren
- Mitgliederversammlung
Art. 11 Einberufung, Stimm- und Wahlrecht
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und umfasst sämtliche Mitglieder.
Die zeitliche Einberufung der Mitgliederversammlung liegt im Ermessen des Vorstandes, wobei mindestens alle fünf Jahre eine Mitgliederversammlung stattzufinden hat.
Art. 12 Teilnahme
Die Teilnahme ist für alle Mitglieder Ehrensache. Die Einladung erfolgt schriftlich durch Brief.
Art. 13 Beschlüsse
Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit dem absoluten Mehr der Stimmenden gefasst.
Art. 14 Befugnisse
Die Befugnisse der Mitgliederversammlung ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen.
- Vorstand
Art. 15 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus:
- Präsidentin/Präsident
- Kassiererin/Kassier
- 1 oder mehrere Beisitzerinnen/Beisitzer
(welchen besondere Aufgaben übertragen werden können)
Die Anzahl der Vorstandsmitglieder ist immer ungerade.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Im Uebrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Art. 16 Beschlüsse
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor.
Art. 17 Befugnisse
Der Vorstand versammelt sich zur Sitzung je nach Notwendigkeit.
- Rechnungsrevisoren
Art. 18 Anzahl
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren zur Prüfung der Jahresrechnung. Die Rechnungsrevisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie geben der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag über die Rechnung.
V STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG
Art. 19 Beschlüsse
Beschlüsse über die Aenderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Art. 20 Auflösung
Findet die Auflösung des Jahrgängervereins 1972 statt, ist das vorhandene Vermögen einer wohltätigen Institution zu überweisen.
VI VERWEIS AUF GESETZLICHE BESTIMMUNGEN
Soweit in diesen Statuten keine oder keine anders lautenden Regelungen getroffen worden sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über den Verein.
VII INKRAFTTRETEN
Diese Statuten treten durch die Genehmigung der Mitgliederversammlung sofort in Kraft.
Beschlossen an der Mitgliederversammlung vom 22. September 2007.
Villmergen, 22. September 2007